Über uns und claro weltladen
https://www.claro.ch/de/corporate/ueber-claro/claro-und-der-faire-handel
 
Im claro Team arbeiten 6 Frauen und ein Mann «fest». Dazu 3 Springerinnen und 1 Springer. 2 Frauen und 1 Mann davon sind auch im Vorstand. Vervollständigt wird der Vorstand mit 1 Frau und mit 1 Mann.

Uns alle verbindet der Wunsch nach einer gerechterer Verteilung der Güter zwischen den Menschen im Norden und im Süden unserer Welt. Wer Glück hatte trägt Verantwortung für die weniger Glücklichen – wir wollen diese im Rahmen unserer Möglichkeiten wahrnehmen.

Aber wir haben auch ganz einfach Spass am Verkauf! Wir freuen uns über zufriedene Kunden! Für sie stellen wir mit Herzblut unser Sortiment zusammen und bilden uns weiter. Der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts ist daher ein wichtiges Ziel unsere Arbeit.

Auch die Arbeit im Team ist uns wichtig! Jedes Teammitglied hat den Raum, seine Fähigkeiten einzubringen. Dass dieser achtsame Umgang miteinander gut funktioniert, beweisen zahlreiche gelungen Ladenanlässe und sonstige Aktivitäten.

Fairer Handel hatte neben dem kommerziellen auch immer einen politischen Aspekt. Wir stellen Interessierten seit jeher Informationen zu diversen Themen der Nord-Südproblematik zur Verfügung und arbeiten mit zugewandten Organisationen am Platz Balsthal zusammen.

Verantwortung, Engagement und Freude am Umgang mit Kunden – dafür steht unsere Tätigkeit im Fachgeschäft für den Fairen Handel.

STATUTEN

Verein Weltladen BalsThal
Statuten
Art. 1
Name und Sitz
Unter dem Namen ,,claro Weltladen BalsThal» besteht ein gemeinnütziger Ver-ein im Sinne von Art. 60ff.ZGB mit Sitz in Balsthal.
Art. 2
Zweck
Der Verein bezweckt den Verkauf mit weltweiten und regionalen Produkten aus sozialen, ökologischen und nachhaltigen Projekten, die zu fairen Bedingungen produziert und gehandelt werden.
Wenn möglich vermitteln wir Informationen über entwicklungsökologische Zu-sammenhänge, über Herkunft der Produkte und deren Umstände zur Herstel-lung, sowie über die soziale Situation der involvierten Menschen.
Allfällige Gewinne lassen wir Institutionen zukommen, welche sozial, wirtschaft-lich oder gesundheitlich benachteiligte Menschen unterstützen.
Art. 3
Tätigkeit
Der Verein führt einen Laden oder einen Marktstand für den Verkauf von Pro-dukten, wie sie in Artikel 2 erwähnt sind.
Wir bieten eine Verkaufsplattform für Institutionen, die sich für bessere Lebens-umstände von sozial, ökologisch und wirtschaftlich benachteiligten Menschen einsetzen.
Wir organisieren Aktionen zur Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung der Region.
Wir informieren über die Herkunft, die Umstände der Herstellung sowie über die soziale Situation Menschen entlang der Lieferketten unserer Verkaufsartikel.
Wir bemühen uns, Zusammenhänge von unserem Umwelt- und Konsumverhal-ten bewusst zu machen.
Alle unsere Tätigkeiten verrichten wir uneigennützig.
Art. 4
Mitgliedschaft
Mitglied werden können natürliche und juristische Personen, die sich dem Ver-einszweck verpflichtet fühlen.
Wer den Mindestmitgliederbeitrag bezahlt, wird für das entsprechende Jahr Vereinsmitglied. Bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.
Die Mitgliedschaft erlischt nach zweimaligem Nichtbezahlen des Mitgliederbei-trages.
Aktivmitglieder, ob im Verkauf oder im Vorstand, engagieren sich ehrenamt-lich. Sie sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
Passivmitglieder bezahlen einen Mitgliederbeitrag, dessen Höhe von der Ge-neralversammlung festgesetzt wird. Sie unterstützen den Verein ideell und fi-nanziell.
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Art. 5
Mittel/Finanzierung
Die finanziellen Mittel bestehen namentlich aus:
a)
Mitgliederbeiträgen
b)
Beträgen aus dem Verkauf der Produkte
c)
Spenden, wobei Zuwendungen erst ab Fr. 100.- schriftlich bestätigt wer-den.
Art. 6
Organisation
Organe sind:
a)
Generalversammlung
b)
Der Vorstand
c)
Die Revisoren
Art. 7
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Die Generalversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt. Sie muss unter Mitteilung der Traktanden, mindestens drei Wochen im Voraus einberufen werden.
Anträge sind dem Vorstand schriftlich, mindestens 10 Tage vor der Versamm-lung, einzureichen.
Vereinsbeschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmbe-rechtigten gefasst. Beschlüsse über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann vom Vorstand oder auf An-trag von 1/5 der Mitglieder einberufen werden.
Art. 8
Aufgaben der Generalversammlung

Wahl des Präsidiums, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren

Kenntnisnahme des Jahresberichtes

Genehmigung der Jahresrechnung

Gewinnverteilung

Festlegung der Mitgliederbeiträge

Kenntnisnahme des Budgets

Änderung oder Ergänzung der Statuten
Art. 9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern und konstituiert sich selbst, mit Aus-nahme des Präsidiums. Er nimmt alle Vereinszwecke wahr, vertritt den Verein nach aussen und begleitet den Ladenbetrieb. Die Vorstandsarbeit wird ehren-amtlich geleistet.
Der Vorstand ist von der Vereinsversammlung jedes Jahr zu wählen.
3
Art. 10
Ladenmitarbeitende
Die Ladenmitarbeiter*innen treffen sich regelmässig zu einer Teamsitzung, mindestens und spätestens eine Woche vor einer Vorstandssitzung. Die Sitzungen dienen dem Gedanken- und Informationsaustausch und der La-denorganisation.
Art. 11
Revisoren
Die Vereinsversammlung wählt an der Generalversammlung zwei Rechnungs-revisor/innen. Sie sind weder Vorstands- noch Aktivmitglieder und prüfen die Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 12
Haftung
Für die die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsver-mögen
Art. 13
Auflösung oder Liquidation
Die Auflösung des Vereins muss auf eine ordentliche oder ausserordentlichen Generalversammlung hin beantragt werden. Diese bestimmt die Vergabe der verbleibenden Mittel unter Berücksichtigung des Vereinszwecks. Die einfache Mehrheit der Generalversammlung entscheidet.
Der Vorstand organisiert die Liquidation.
Art. 14
Inkrafttreten
Diese revidierten Statuten ersetzten diejenigen vom 12. März 1999. Sie wurden an der Generalversammlung vom 17. März 2023 genehmigt.
Die Statuten treten per 17. März 2023 in Kraft.
Die Präsidentin Der Aktuar
Lydia Schaller Thomas Jeker

claro Balsthal

Kontaktdaten

+41 (0)76 282 94 80
heinz.v@hispeed.ch

Herrengasse 3, 
4710 Balsthal